Jugendatzung
des Spielverein 1910 Jülich-Selgersdorf
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§1
Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Spielverein 1910
Jülich-Selgersdorf sind alle männlichen und weiblichen
Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter
der Jugendabteilung.
§ 2
Aufgaben
Die Jugendabteilung des Spielverein Jülich-Selgersdorf 1910 führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung des Spielverein Jülich-Selgersdorf sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
f) Pflege der Internationalen Verständigung
§ 3
Organe
Organe der Jugend des Sportverein Jülich-Selgersdorf sind:
a) der Vereinsjugendtag,
b) der Vereinsjugendausschuß.
§ 4
Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Spielverein Jülich-Selgersdorf. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilungen, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersgrenze gilt nicht für die gewählten oder berufenen Mitarbeiter.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
5. Wahl des Vereinsjugendausschusses.
6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreisebene, zu der der Verein Delegationsrecht hat.
7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
d) Der Vereinsjugendtag wird beschlußfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5
Vereinsjugendausschuß
a) Der Vereinsjugendausschuß besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und 4 Beisitzer und 2 Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind. Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag alle 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendausschuß sind nur Vereinsmitglieder wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendsatzung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 6
Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes. Die Selbstverwaltung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
§ 7
Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendsatzung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindesten 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Jülich-Selgersdorf, den 03. Januar 1975