Satzung
des Spielverein 1910 Jülich-Selgersdorf
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§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Spielverein 1910 Jülich-Selgersdorf"
Er hat seinen Sitz in Jülich-Selgersdorf und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Düren VR 20166 -früher Amtsgericht Jülich- eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein Spielverein 1910 e.V. Jülich-Selgersdorf mit Sitz in
Jülich-Selgersdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege
und die Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V.
und unterwirft sich als solcher dessen
Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände,
denen der Fußball-Verband Mittelrhein e.V.
als Mitglied angehört, insbesondere also den
Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes
und des Westdeutschen Fußballverbandes e.V.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige Person
ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit
und seiner politischen Überzeugung werden.
Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
c) unterstützende (inaktive) Mitglieder.
d) Ehrenmitglieder
Aufnahmegesuche jugendlicher Mitglieder müssen die Unterschrift
der gesetzlichen Vertreter enthalten.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt.
Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an
den Vorstand zu richten, der über diese Anträge entscheidet.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen;
sie braucht nicht begründet zu werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich
die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach
sich, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Das
neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen
Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört,
anzuerkennen und zu achten.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
zum Monatsende erfolgen kann,
b) durch den Tod,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Ausschluß kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung
des Beitrages für eine Zeit von mindestens 6 Monaten
in Rückstand gekommen ist,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder
die Satzungen der Verbände, denen der Verein als
Mitglied angehört,
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält
oder das Ansehen des Vereins oder der Verbände,
denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen
oder Handlungen herabsetzt.
Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit
zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen
den Beschluß des Ausschlusses ist innerhalb von 10 Tagen
nach Zustellung durch Einschreibebrief schriftliche Beschwerde
an den Vorstand des Vereins zulässig.
Der Vorstand hat dann eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Das ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein
und seinen Einrichtungen. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Beitrag ist monatlich zu bezahlen.
Die Mitgliederversammlung kann auch außer-
ordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Über
Stundung oder Erlaß von Vereinsbeiträgen entscheidet im
Einzelfall der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8
Strafbestimmungen
Der Vorstand kann Ordnungsstrafen sowie Geldstrafen verhängen
gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen
die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des
Vereins vergeht. Solche Bestrafungen sollen in den Fällen
ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluß des Mitglieds
nach § 6 nicht in Betracht kommt.
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
c) die Ausschüsse.
§ 10
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Schluß des
Geschäftsjahres, spätestens im Monat Januar, muß der
Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung
erfolgt in der Weise, daß Ort, Zeit und Tagesordnung
spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern
bekannt gemacht werden. Alle Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen durch
schriftliche Benachrichtigung auf die stattfindende
Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a) Erstattung der Jahresberichte durch den Vorstand
und die Ausschüsse,
b) Erstattung des Kassenberichts,
c) Bericht der Kassenprüfer.
d) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse,
sowie der Kassenprüfer.
e) Verschiedenes.
Der Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Vorstandes, der Ausschüsse.
der Kassenprüfer und Bestätigung von Wahlen"
muß alle zwei Jahre auf der Tagesordnung erscheinen.
Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet
die Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Entlastung
des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der
Versammlung aus der Mitte der Erschienenen - mit Ausnahme
der Vorstandsmitglieder ein Versammlungsleiter zu wählen.
Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu
führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen
ist dagegen eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
findet statt:
,
a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht
auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf
außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens 1/10 sämtlicher
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Für diese Versammlung, die die gleichen Befugnisse wie
die ordentliche Mitgliederversammlung hat, genügt es,
wenn die Bekanntgabe eine Woche vorher an die Mitglieder
schriftlich erfolgt.
§ 1 1
Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung auf je 2 Jahre zu
wählende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
b) dem Kassierer und seinem Stellvertreter,
c) dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter,
d) dem Jugendobmann und seinem Stellvertreter
e) und zwei Beisitzern.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten,
insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand ist mindestens einmal im Quartal von
dem 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem
Stellvertreter einzuberufen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein
Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Scheidet während des
Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es
durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden
eines Vorsitzenden ist dagegen unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen
neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können durch
einstimmig gefaßten Beschluß des Vorstandes ermächtigt
werden, inbesonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören
des Vereinsvorstandes zu treffen.
§ 12
Vertretung des Vereins in gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten
Vorstand imSinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren
Zwei Kassenprüfer, welche kein anderes Amt im Verein bekleiden
dürfen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine
ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14
Jugendabteilung
Dem Verein ist e1ne Jugendabteilung angeschlossen. Die
Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins
und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder beruflichen
Mitarbeitern. Sie untersteht dem Jugendausschuß,
der von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und der Mitgliederversammlung
des Vereins zur Bestätigung vorgeschlagen
wird. Der Jugendausschuß ist ein Ausschuß im Sinne
der Satzung.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig.
Die Jugendabteilung muß bestrebt sein, die erforderlichen
geldlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch
durch Mitgliederbeiträge aufzubringen. Die Höhe der Beiträge
bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Jugendabteilung entscheidet selbständig über die Verwaltung
und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie
muß ihren Haushaltsplan und ihren Jahresabschluß der Mitgliederversammlung
des Vereins vorlegen.
Der Vorsitzende des Jugendausschusses und sein Stellvertreter
sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorsitzende
hat Sitz und Stimme im Jugendausschuß.
Die Tätigkeit des Jugendausschusses wird durch eine Jugendordung
geregelt.
§ 15
Ausschüsse
Die Durchführung des Vereinsbetriebes ist Aufgabe der
einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem
Ausschuß geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den
Bedürfnissen der Abteilung richtet.
Die Abteilungsvorstände sind selbständig und arbeiten fachlich
unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu
protokolieren. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung
des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der
Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über
die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß
bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
Deutsche Kinder-Krebshilfe e.V., Thomas-Mann-Straße 40
5300 Bonn 1
Jülich-Selgersdorf, den 18. März 1991