Satzung

des Spielverein 1910 Jülich-Selgersdorf

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§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Spielverein 1910 Jülich-Selgersdorf"

Er hat seinen Sitz in Jülich-Selgersdorf und ist in das Vereinsregister

beim Amtsgericht Düren VR 20166 -früher Amtsgericht Jülich- eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein Spielverein 1910 e.V. Jülich-Selgersdorf mit Sitz in

Jülich-Selgersdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege

und die Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos

tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V.

und unterwirft sich als solcher dessen

Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände,

denen der Fußball-Verband Mittelrhein e.V.

als Mitglied angehört, insbesondere also den

Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes

und des Westdeutschen Fußballverbandes e.V.

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige Person

ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit

und seiner politischen Überzeugung werden.

Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,

b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,

c) unterstützende (inaktive) Mitglieder.

d) Ehrenmitglieder

 

Aufnahmegesuche jugendlicher Mitglieder müssen die Unterschrift

der gesetzlichen Vertreter enthalten.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch

die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt.

Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an

den Vorstand zu richten, der über diese Anträge entscheidet.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen;

sie braucht nicht begründet zu werden.

Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich

die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach

sich, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Das

neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine

Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen

Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört,

anzuerkennen und zu achten.

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine

schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

zum Monatsende erfolgen kann,

b) durch den Tod,

c) durch Ausschluß aus dem Verein.

 

Der Ausschluß kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:

 

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung

des Beitrages für eine Zeit von mindestens 6 Monaten

in Rückstand gekommen ist,

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder

die Satzungen der Verbände, denen der Verein als

Mitglied angehört,

c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält

oder das Ansehen des Vereins oder der Verbände,

denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen

oder Handlungen herabsetzt.

 

Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit

zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß ist dem

Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen

den Beschluß des Ausschlusses ist innerhalb von 10 Tagen

nach Zustellung durch Einschreibebrief schriftliche Beschwerde

an den Vorstand des Vereins zulässig.

Der Vorstand hat dann eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Das ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein

und seinen Einrichtungen. Vereinseigentum ist zurückzugeben.

 

§ 7

Beiträge der Mitglieder

 

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung

festgesetzt. Der Beitrag ist monatlich zu bezahlen.

Die Mitgliederversammlung kann auch außer-

ordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Über

Stundung oder Erlaß von Vereinsbeiträgen entscheidet im

Einzelfall der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der

Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§ 8

Strafbestimmungen

 

Der Vorstand kann Ordnungsstrafen sowie Geldstrafen verhängen

gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen

die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des

Vereins vergeht. Solche Bestrafungen sollen in den Fällen

ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluß des Mitglieds

nach § 6 nicht in Betracht kommt.

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

c) die Ausschüsse.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Schluß des

Geschäftsjahres, spätestens im Monat Januar, muß der

Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung

erfolgt in der Weise, daß Ort, Zeit und Tagesordnung

spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern

bekannt gemacht werden. Alle Mitglieder, die

das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen durch

schriftliche Benachrichtigung auf die stattfindende

Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

 

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

a) Erstattung der Jahresberichte durch den Vorstand

und die Ausschüsse,

b) Erstattung des Kassenberichts,

c) Bericht der Kassenprüfer.

d) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse,

sowie der Kassenprüfer.

e) Verschiedenes.

 

Der Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Vorstandes, der Ausschüsse.

der Kassenprüfer und Bestätigung von Wahlen"

muß alle zwei Jahre auf der Tagesordnung erscheinen.

Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet

die Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Entlastung

des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der

Versammlung aus der Mitte der Erschienenen - mit Ausnahme

der Vorstandsmitglieder ein Versammlungsleiter zu wählen.

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu

führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu

unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen

ist dagegen eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder

erforderlich. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

findet statt:

,

a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht

auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf

außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

b) wenn die Einberufung von mindestens 1/10 sämtlicher

Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe

des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Für diese Versammlung, die die gleichen Befugnisse wie

die ordentliche Mitgliederversammlung hat, genügt es,

wenn die Bekanntgabe eine Woche vorher an die Mitglieder

schriftlich erfolgt.

 

§ 1 1

Der Vorstand

 

Der von der Mitgliederversammlung auf je 2 Jahre zu

wählende Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

b) dem Kassierer und seinem Stellvertreter,

c) dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter,

d) dem Jugendobmann und seinem Stellvertreter

e) und zwei Beisitzern.

 

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten,

insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand ist mindestens einmal im Quartal von

dem 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem

Stellvertreter einzuberufen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit

gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein

Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem

Schriftführer zu unterzeichnen ist. Scheidet während des

Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es

durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden

eines Vorsitzenden ist dagegen unverzüglich eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen

neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können durch

einstimmig gefaßten Beschluß des Vorstandes ermächtigt

werden, inbesonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören

des Vereinsvorstandes zu treffen.

 

§ 12

Vertretung des Vereins in gerichtlichen und

außergerichtlichen Angelegenheiten

 

Vorstand imSinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende

und der 2. Vorsitzende.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 13

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren

Zwei Kassenprüfer, welche kein anderes Amt im Verein bekleiden

dürfen. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine

ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der

Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 14

Jugendabteilung

 

Dem Verein ist e1ne Jugendabteilung angeschlossen. Die

Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins

und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder beruflichen

Mitarbeitern. Sie untersteht dem Jugendausschuß,

der von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und der Mitgliederversammlung

des Vereins zur Bestätigung vorgeschlagen

wird. Der Jugendausschuß ist ein Ausschuß im Sinne

der Satzung.

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig.

Die Jugendabteilung muß bestrebt sein, die erforderlichen

geldlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch

durch Mitgliederbeiträge aufzubringen. Die Höhe der Beiträge

bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Jugendabteilung entscheidet selbständig über die Verwaltung

und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie

muß ihren Haushaltsplan und ihren Jahresabschluß der Mitgliederversammlung

des Vereins vorlegen.

Der Vorsitzende des Jugendausschusses und sein Stellvertreter

sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorsitzende

hat Sitz und Stimme im Jugendausschuß.

Die Tätigkeit des Jugendausschusses wird durch eine Jugendordung

geregelt.

 

§ 15

Ausschüsse

 

Die Durchführung des Vereinsbetriebes ist Aufgabe der

einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem

Ausschuß geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den

Bedürfnissen der Abteilung richtet.

Die Abteilungsvorstände sind selbständig und arbeiten fachlich

unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu

protokolieren. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung

des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der

Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.

 

§ 16

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung

beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über

die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß

bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die

Deutsche Kinder-Krebshilfe e.V., Thomas-Mann-Straße 40

5300 Bonn 1

 

Jülich-Selgersdorf, den 18. März 1991